Satzung
Ludwig-Erhard-Straße 5
30982 Pattensen
Tel.: 05101- 84019
Fax: 05101- 6797
E-Mail: info@power-pattensen.de
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins
(1) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Die Vereinigung führt den Namen Power e. V. Pattensen und hat ihren Sitz in Pattensen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, der Stadt Pattensen als Einkaufsstadt ein Image zu geben, gemeinsame Werbemaßnahmen durchzuführen, die Zusammenarbeit der Pattenser Handwerke, Handel und Gewerbe zu fördern und ihre Interessen gegenüber kommunalen Behörden und anderen Institutionen zu vertreten.
(2) Die Vereinigung ist politisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende und jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und die Interessen des Vereins vertritt.
(2) Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins ausgehändigt, die bindend ist für jedes Mitglied.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
(a) Durch freiwilligen Austritt
(b) Durch Geschäftsaufgabe oder Konkurse
(c) Durch Ausschluss
(5) Der Austritt ist mit mindestens 6-monatiger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
(a) Wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand bleibt.
(b) Wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt wird, dessen Ansehen geschädigt, Unfrieden im Verein gestiftet wird oder wenn sich über gefasste Beschlüsse hinweggesetzt wird. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
Alle angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.
§ 4 Beitrag
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt bis zur nächsten Mitgliedsversammlung 15,00 € pro Monat.
(2) Der vorgenannte Beitrag ist in jedem Fall voll zu entrichten und wird mittels Lastschrift eingezogen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
(2) Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
2. dem erweiterten Vorstand mit zusätzlich 3 Beisitzern.
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes, Vertretungsbefugnis
(1) Der Verein wird von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
(3) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Fahrt- und Barauslagen die im Interesse des Vereins erforderlich sind, werden erstattet, wenn sie vorher vom Vorstand genehmigt wurden.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Das Geschäftsjahr 2011 endet am 31.12.2011
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen, so dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Für das Gründungsjahr wird einer der Rechnungsprüfer auf 1 Jahr gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Versammlungen der Mitglieder hat der Vorsitzende nach Bedarf bzw. auf Antrag von 20 % der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden.
(3) In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
(5) Zu Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedarf es überdies einer zweiten gleichartigen Abstimmung die frühestens 1 Monat später stattzufinden hat.
(7) Bei der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern dieses in der Tagesordnung angekündigt wurde.
§ 11 Auflösung
Das evtl. vorhandene restliche Vermögen wird bei Auflösung an den Mobile e. V. in Pattensen übergeben. Sollte Mobile e. V. nicht mehr Existenz sein, soll das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Abschrift der Satzung vom Original April 2013
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